Pfändung wegen Steuerschulden in Griechenland ab 300 Euro
Der Fiskus in Griechenland kann gegen Schuldner fälliger Verbindlichkeiten ab 300 Euro mit Zwangsmaßnahmen vorgehen, bei einer Pfändungsfreigrenze von 1000 Euro.
Das Finanzministerium in Griechenland bzw. jeweils zuständige Finanzamt (DOY) kann wegen fälliger Schulden an den Fiskus in Höhe von über 300 zur Pfändung und Zwangsversteigerung von Vermögenswerten (Immobilien, Kontoguthaben usw.) des Schuldners schreiten. Was Löhne und Renten betrifft, wurde die Pfändungsfreigrenze auf 1.000 Euro festgesetzt.
Bezüglich der einschlägigen Regelungen hat das griechische Finanzministerium einen ausführlichen Leitfaden herausgegeben, der die Maßnahmen zur Zwangseintreibung der Verbindlichkeiten an den Fiskus, aber auch die Rechte erklärt, welche die Schuldner haben.
Pfändung ab 300 Euro und Pfändungsfreigrenze bis 1.000 Euro
In Einzelheiten stellt sich der in Form von Fragen und Antworten gestaltete Leitfaden des Finanzministeriums folgendermaßen dar:
1) Welche Vollstreckungsmaßnahmen werden bezüglich einer nicht “regulierten” fälligen Schuld ergriffen?
Zur Eintreibung fälliger Verbindlichkeiten an den Fiskus, welche nicht einer Ratenzahlungs-Regelung oder einer gesetzlichen Regelung unterstellt worden sind, können nach Ermessen des Leiters des zuständigen Finanzamts (DOY) folgende Maßnahmen ergriffen werden:
Pfändung von Forderungen des Schuldners, welche sich in Händen Dritter befinden, also Pfändung von Gehältern / Löhnen, Renten, Mietzahlungen, Subventionen und eventueller anderer Einkommen, auf deren Erhalt der Schuldner ein Recht gegenüber Dritten hat.
Pfändung beweglicher Vermögensgegenstände des Schuldners, welche sich entweder in seinen oder in den Händen Dritter befinden. In diesem Rahmen ist auch die Pfändung auf Bankkonten des Schuldners befindlicher Beträge möglich.
Pfändung von Immobilien des Schuldners.
2) Wann und unter welchen Voraussetzungen kann ein Strafverfahren gegen Schuldner des Fiskus eingeleitet werden?
Eine Strafverfahren kann eingeleitet werden, wenn die fällige Gesamtschuld an den Fiskus aus einem beliebigen Grund, einschließlich jeder Art von Zinsen oder Zuschlägen, den Betrag von 5.000 Euro übersteigt und der Zahlungsverzug vier Monate ab dem Auslaufen der Zahlungsfrist übersteigt.
3) Bis zu welchem an den Fiskus, juristische Personen und Dritte geschuldeten Betrag werden gegen die Schuldner keine Zwangsmaßnahmen ergriffen?
Ausgenommen der Maßnahme der Pfändung in Händen Dritter befindlicher Forderungen der Schuldner werden keine Zwangseintreibungsmaßnahmen gegen Schuldner ergriffen, deren von den Finanzämtern zugunsten des Fiskus, juristischer Personen und Dritter festgestellte fällige Verbindlichkeiten sich auf eine Höhe von bis zu 300 Euro belaufen.
Obige Regelung gilt jedoch nicht für Geldstrafen der Straßenverkehrsordnung sowie auch nicht für Verbindlichkeiten zugunsten der Träger der lokalen Selbstverwaltungen (OTA).
4) Bis zu welchem Betrag ist die Verfügung der Pfändung von Gehältern, Löhnen, Renten oder Versicherungsbeihilfen der Schuldner des Fiskus nicht gestattet?
Die Verfügung der Pfändung von Gehältern, Löhnen, Renten oder periodisch gezahlten (Versicherungs-) Beihilfen ist zu Lasten von Schuldnern des Fiskus nicht gestattet, sofern der Betrag dieser Bezüge nach Abzug der Pflichtabgaben bis zu 1.000 Euro monatlich beträgt.
Wenn das Gehalt, der Lohn, die Rente oder die Beihilfe den Betrag von 1.000 Euro übersteigt, wobei auch der Fall berücksichtigt wird, dass der Schuldner des Fiskus den vorstehenden Betrag von zwei oder mehr Trägern erhält, kommt der Gesamtbetrag dieser Bezüge zur Berücksichtigung und darf zu 25% gepfändet werden, jedoch hat der verbleibende Gesamtbetrag nicht unter 1.000 Euro zu liegen.
5) Bedeutet der Pfändungsbericht auch Versteigerung?
Nein. Nach der Verfügung der Pfändung einer mobilen oder immobilen Sache stellt der Leiter des zuständigen Finanzamts (DOY) einen Plan zur Versteigerung auf, in dem der Termin der Durchführung der Zwangsversteigerung innerhalb einer zügigen Frist bestimmt wird. In der Zwischenzeit kann der Schuldner des Fiskus die Inanspruchnahme einer Erleichterung der Begleichung der Verbindlichkeiten in Raten oder einer geltenden gesetzlichen Regelung beantragen und damit auch die Aussetzung der geplanten Vollstreckung erzielen.
Das Eigentum an einer zu versteigernden Immobilie wird nach der Transkription der Zusammenfassung des Versteigerungsberichts bei dem lokalen Hypothekenregister oder – sofern existierenden – Grundbuchamt auf den Meistbietenden eingetragen. Bis dahin verbleibt das Eigentum an der Immobilie bei dem bisherigen Eigentümer der Immobilie.
6) Kann nach der Verfügung der Pfändung einer Immobilie von Seite des Fiskus oder eines beliebigen Dritten auf die selbe Immobilie eine weitere Pfändung wegen Verbindlichkeiten an den Fiskus verfügt werden?
Ja.
7) Ist die Aufhebung der Pfändung und die Löschung einer Hypothek auf eine Immobilie wegen Schulden an den Fiskus möglich?
Ja, nach der Begleichung oder Verjährung der Schuld, wegen der die Maßnahme verfügt wurde, oder nach Verkündung eines Beschlusses durch das zuständige Organ, mit dem gegebenenfalls konkrete Bedingungen für die Freigabe definiert werden.
[Hervorhebungen durch mich]
Quellen:
http://news.in.gr/greece/article/?aid=1231190802
http://www.griechenland-blog.gr/2012/pfa...-300-euro/7481/