Bundeshaushalt

#1 von Oeconomicus , 22.06.2012 18:37

Bundeshaushalt
Langer Bremsweg bis 2016


Der Bundesfinanzminister verspricht einen ausgeglichenen Haushalt: 2016 soll es so weit sein. Die Konjunktur könnte ihm einen Strich durch die Rechnung machen.

Süddeutsche Zeitung - 22.06.2012, 17:48

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Ausgabenstruktur im Bundeshaushalt 2012

#2 von Oeconomicus , 06.07.2012 08:56

Ausgabenstruktur im Bundeshaushalt 2012



Der aufmerksame Betrachter dieser Grafik hat bestimmt auf Anhieb die Posten für Banken- und EURO-Rettung gefunden, ebenso wie alle Positionen im Zusammenhang mit Projekten, welche im joint-venture mit der Privatwirtschaft eingegangen wurden.
Die Position "Bundesschuld" weißt nur die Zinsaufwendungen für die Staatsverschuldung des Bundes aus!



Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Zahlen aus dem Bundeshaushalt 2011


Sozialversicherung

Zahlen aus dem Bundeshaushalt 2011


***

Deutscher Bundestag Drucksache 17/9040 - 17. Wahlperiode 20.04.2012
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012
(Nachtragshaushaltsgesetz 2012)

Bundesrepublik Deutschland
Die Bundeskanzlerin
Berlin, den 20. April 2012

An den
Präsidenten des Deutschen Bundestages

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 110 Absatz 3 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012
(Nachtragshaushaltsgesetz 2012) mit Begründung.

Die Entwürfe des Gesamtplans und der Einzelpläne sind beigefügt.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel

Entwurf zum Nachtragshaushaltsgesetz 2012 - PDF [78 Seiten]

Auszüge aus dem Dokument:

Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan
für das Haushaltsjahr 2012 (Nachtragshaushaltsgesetz 2012)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Das Haushaltsgesetz 2012 vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2938) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „306 200 000 000“ durch die Angabe „312 700 000 000“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „26 100 000 000“ durch die Angabe „34 800 000 000“ ersetzt.
Artikel 2
Der Bundeshaushaltsplan 2012 wird nach Maßgabe des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtrags geändert.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

I. Allgemeiner Teil

1. Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus

Die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise hat strukturelle Probleme im Euroraum - zu hohe Staatsverschuldung
und mangelnde Wettbewerbsfähigkeit einiger Eurostaaten - ebenso schonungslos offen gelegt wie grundlegende Mängel in der Konstruktion der Wirtschafts- und Währungsunion. Der Gesamtansatz der Bundesregierung zur Krisenbewältigung und zur Schaffung einer nachhaltigen Stabilitätsunion nimmt alle diese Ursachen in den Blick.

Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) ist als dauerhafter Krisenbewältigungsmechanismus integraler Bestandteil dieser umfassenden Strategie. Auf der einen Seite wird das rechtliche Fundament der Wirtschaftsund
Währungsunion durch den von 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 2. März 2012 unterzeichneten Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (sog. Fiskalvertrag) weiter verstärkt, nachdem bereits der Stabilitäts- und Wachstumspakt verschärft, die Überwachung der Wettbewerbsfähigkeit durch das neue Verfahren zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte verbessert und
eine effizientere europäische Finanzmarktaufsicht eingeführt wurde. Auf der anderen Seite wird als Ergänzung dieser präventiv wirkenden Maßnahmen ein robustes Krisenbewältigungsinstrument geschaffen, um Gefahren für die Stabilität der Eurozone insgesamt effektiv abwenden zu können. Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) wird mit dem am
2. Februar 2012 unterzeichneten Vertrag zur Einrichtung des ESM errichtet. Das Bundeskabinett hat die Gesetzentwürfe zur Ratifizierung des ESMVertrages und des Gesetzes zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitäts-mechanismus am 14. März 2012 beschlossen.

Der ESM ist mit einem Stammkapital von 700 Milliarden Euro ausgestattet. Zur Finanzierung ist dabei eine Kombination aus 80 Milliarden Euro an eingezahltem Kapital und 620 Milliarden Euro an abrufbarem Kapital in Form von Gewähr-leistungsermächtigungen vorgesehen. Die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sich am Gesamtbetrag des einzu-zahlenden Kapitals in Höhe von 80 Milliarden Euro mit einem Betrag in Höhe von 21,71712 Milliarden Euro, der gemäß dem ESM-Vertrag grundsätzlich in fünf jährlichen Raten von jeweils 20 Prozent des Gesamtbetrages erfolgt. Gemäß Artikel 41 Absatz 3 ESM-Vertrag kann die Einzahlung beschleunigt werden. Die Staats- und Regierungschefs der Euro-
Staaten haben sich am 2. März 2012 darauf verständigt, unter uneingeschränkter Achtung der einzelstaatlichen
parlamentarischen Verfahren, in 2012 bereits zwei Tranchen einzuzahlen. Die Stabilitätshilfe des ESM kann damit schnellstmöglich beginnen.

Der ESM-Vertrag tritt voraussichtlich im Juli 2012 und damit ein Jahr früher als ursprünglich geplant in Kraft.
Insoweit ist im Bundeshaushalt 2012 noch keine Vorsorge für Kapitaleinzahlungen getroffen. Mit dem Nachtrag zum Bundeshaushaltsplan 2012 werden die haushaltsmäßigen Voraussetzungen für die Einzahlung der vorgezogenen und erhöhten ersten Tranche geschaffen.

Darüber hinaus werden im Nachtrag zum Bundeshaushaltsplan 2012 Anpassungen bei den Steuereinnahmen, dem Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundesbank, den Zinsausgaben und bei den bislang geplanten Rückein-nahmen aus dem Darlehen an die Bundesagentur für Arbeit (BA) sowie aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Spitzabrechnung des von der BA für das Haushaltsjahr 2011 zu entrichtenden Eingliederungsbeitrags vorgenommen. Zudem wird auf der Grundlage von § 4 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ ein Darlehen an den Energie- und Klimafonds eingestellt. Diese Änderungen ergeben sich zum einen aus der bisherigen Haushaltsentwicklung im laufenden Jahr und zum anderen aus Ist-Entwicklungen des Vorjahres, die sich im Bundeshaushalt 2012 niederschlagen.

2. Artikel 115 des Grundgesetzes
Nach Artikel 115 des Grundgesetzes (GG) in der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes zur Änderung des Grund-gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2248) geänderten Fassung ist der Haushalt grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Eine strukturelle Neuverschuldung des Bundes ist danach nur noch in Höhe von maximal 0,35 Prozent des Bruttoinlandsproduktes (BIP) zulässig. Dieser Grundsatz des ohne Einnahmen aus Krediten ausgeglichenen Haushalts gilt bezogen auf die um finanzielle Transaktionen bereinigten Einnahmen und Ausgaben. Der strukturell zulässige Verschuldungsspielraum von 0,35 Prozent des BIP wird in konjunkturell schlechten Zeiten entsprechend
den daraus folgenden Wirkungen auf den Bundeshaushalt erweitert und in guten Zeiten verringert (Konjunkturkom-ponente).

Das Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704) legt hierzu Näheres fest. Es regelt das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme. Hierzu gehören insbesondere die Bestimmung der strukturellen und der konjunkturellen Verschuldungskomponente und von Einzelheiten zur Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen.

Im Rahmen einer Übergangsregelung (Artikel 143d Absatz 1 Satz 5 bis 7 GG) sind für den Bund noch bis einschließlich zum Jahr 2015 Abweichungen hinsichtlich des strukturellen Verschuldungsspielraums zugelassen. Nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes findet die Schuldenregel für den Bund im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 daher mit der Maßgabe Anwendung, dass das strukturelle Defizit des Haushaltsjahres 2010 ab dem Jahr 2011 in gleichmäßigen Schritten bis zur vollen Einhaltung der maximal zulässigen
strukturellen Verschuldung von 0,35 Prozent des BIP im Jahr 2016 zurückgeführt wird. Dies trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass angesichts der unausweichlichen Ausweitung der Neuverschuldung im Zusammenhang mit der Finanzmarkt- und Wirtschaftkrise ein Anpassungspfad bis zur vollständigen Einhaltung der Schuldenregel erforderlich ist. Die dem Abbaupfad zugrunde gelegte strukturelle Kreditaufnahme im Bundeshaushalt 2010 beträgt 53,2 Milliarden Euro.

Diese strukturelle Kreditaufnahme entspricht rund 2,2 Prozent des BIP. Bei linearer Ausgestaltung des Abbaupfades
führt dieser ab dem Jahr 2011 bis zur vollen Geltung der Schuldenregel im Jahr 2016 zu jährlichen Abbauschritten in Höhe von rund 0,3 Prozent des BIP. Im Jahr 2012 darf die strukturelle Kreditaufnahme demnach maximal rund 1,6 Prozent des BIP betragen. Diese Vorgabe ist auch im Rahmen eines Nachtragshaushalts einzuhalten. Gemäß den Vorgaben in § 4 der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Gesetzes zur Durchführung von Artikel 115 des Grundgesetzes vom 9. Juni 2010 (BGBl. I S. 790) ist die Konjunkturkomponente
entsprechend zu aktualisieren. Danach ergibt sich folgende Berechnung der maximal zulässigen Nettokreditaufnahme:

Berechnung der zum Nachtragshaushalt aktualisierten maximal zulässigen Nettokreditaufnahme des Jahres 2012

Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme in Prozent des BIP 1,59 Prozent

Nominales BIP des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres 2 476 800 Millionen Euro

Nach der Schuldenregel maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme 39 412 Millionen Euro

abzüglich Konjunkturkomponente (derzeit negativ) minus 6 210 Millionen Euro

abzüglich Saldo der finanziellen Transaktionen minus 4 933 Millionen Euro

Nach der Schuldenregel maximal zulässige Nettokreditaufnahme 50 555 Millionen Euro (Rundungsdifferenzen möglich)

Die im Entwurf des Nachtragshaushalts 2012 veranschlagte Nettokreditaufnahme unterschreitet diese Neuverschuldungs-grenze und beträgt 34,8 Milliarden Euro.

Die Vorgaben des Artikels 115 GG und des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes sind damit eingehalten.


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zuletzt bearbeitet 07.07.2012 | Top

   

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