Pharmamarketing
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat jetzt grünes Licht für das sogenannte Pharmamarketing durch Arzneimittelhersteller gegeben.
Nach einer veröffentlichten Grundsatzentscheidung machen sich Ärzte nicht wegen Bestechlichkeit strafbar, wenn sie Provisionen von Pharmafirmen annehmen. Umgekehrt machen sich Pharmareferenten, die Gelder anbieten, nicht der Bestechung schuldig.
Oder im Klartext: Bestechung von Ärzten darf ab sofort nicht mehr Bestechung genannt werden – weil legal.
Das Gericht macht das ganz kurz:
Wegen Bestechlichkeit kann nur ein “Amtsträger” oder ein “Beauftragter eines geschäftlichen Betriebs” belangt werden. Strittig war, ob Vertragsärzte als “Amtsträger” oder zumindest als “Beauftragte” der gesetzlichen Krankenkassen tätig werden, wenn sie Arznei- oder Hilfsmittel verordnen.
Beides verneinte der BGH nun in seinem Grundsatzbeschluss. Damit dürfen Pharma-Vertreter Geschenke und Provisionen anbieten, wie sie wollen. Und Ärzte dürfen das problemlos einstecken. Alles völlig legal und damit in Ordnung.
Hoffentlich haben Sie noch einen Kommentar dazu – wir haben keinen mehr ..
.. schreibt uhupardo